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§ 22 AlSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Strafbestimmungen

§ 22.

(1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40059777