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§ 82 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 82

In Schächten und Bremsbergen darf der Sumpf und außerhalb der Seilfahrt das Fördergestell erst betreten werden, nachdem der Maschinenwärter oder Bremser durch Sprachrohr oder Fernsprecher verständigt worden ist.