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§ 39 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 39

(1) Die Zugänge zu den Abbauen (Verhauen, Zechen) sind so anzulegen und freizuhalten, daß die darin beschäftigten Arbeiter bei Gefahr jederzeit rasch und sicher flüchten können.

(2) Wenn beim Füllen von Sinkwerkern in Salzbergwerken wegen brüchigen, klüftigen Himmels ein plötzliches Aufsteigen der Wässer (der Sole) in den Ankehrschurf (die Püttengrube) zu befürchten ist, so muß der dort beschäftigte Wässerer angegurtet und durch einen Gehilfen vom Sinkwerkskopf (von der Püttenstatt) aus am Seile gehalten werden.