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§ 342 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Schutz gegen Nässe.

§ 342

(1) An nassen Arbeitsorten sind zur Abhaltung des Tropfwassers Tropfbühnen oder Tropfbleche anzubringen. Wenn dies nicht ausreicht, um die Arbeiter vor Durchnässung zu schützen, ist eine geeignete wasserdichte Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

(2) Kann eine vollständige Durchnässung nicht verhindert werden, so ist die Arbeitszeit für die Betroffenen jeweils auf sechs Stunden zu verkürzen.