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§ 339 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Sanitäre Einrichtungen.

§ 339

(1) Den Arbeitern muß Gelegenheit geboten werden, sich nach der Schicht mit einwandfreiem Wasser gründlich zu reinigen.

(2) Für Arbeiter, die Hitze, Staub oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, ist eine Brausebadanlage zu errichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(3) Für Arbeiter unter 18 Jahren und für Arbeiterinnen sind besondere Reinigungsräume vorzusehen.