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§ 272 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Nasse Abschnitte.

§ 272

In kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen nötigenfalls in den einziehenden und in den ausziehenden Wetterstrecken selbständiger Wetterabteilungen sowie an anderen Stellen der Grube nasse Abschnitte

geschaffen und Wasserschleier oder Wassertrogsperren eingebaut werden, um die Fortpflanzung eines Kohlenstaub-Zündschlages zu verhindern.