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§ 239 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Bewetterung.

§ 239

(1) In brandgefährdeten Gruben ist die Bewetterung, im ganzen und im einzelnen so zu regeln, daß die Wetter einen möglichst geringen Widerstand finden.

(2) Der Spannungsunterschied benachbarter Wetterströme ist möglichst gering zu halten. Die Bildung von Wetterschleifen ist tunlichst zu vermeiden.

(3) In Grubenteilen mit klüftiger oder schuttiger Kohle und bei bereits entstandenen Brühungen oder Bränden ist sowohl die Hauptals auch die Sonderbewetterung so einzurichten, daß eine Durchwetterung des Kohlenkörpers vermieden wird. Die Bewetterung durch Wetterscheider oder Lutten aus dem Durchgangsstrom ohne Hilfsantrieb ist in solchen Grubenteilen unzulässig.

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