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§ 236 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Ausrichtung und Vorrichtung.

§ 236

(1) In brandgefährdeten Gruben ist bei der Aus- und Vorrichtung die Bildung schwacher Kohlenpfeiler und überhaupt jede überflüssige Durchörterung des Kohlenkörpers zu unterlassen.

(2) Die Auffahrung von Doppeltrieben ist auf unvermeidliche Ausnahmsfälle zu beschränken.