vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 23

(1) In Tagbauen ist das Unterschrämen und Unterhöhlen der Stöße sowohl beim Abraum als auch beim Abbau verboten.

(2) Für die am Fuße von Abraum- oder Tagbaustößen Beschäftigten sind Fluchtwege freizuhalten. Nötigenfalls sind lange Wagenzüge auseinanderzuziehen.

Stichworte