§ 23
(1) In Tagbauen ist das Unterschrämen und Unterhöhlen der Stöße sowohl beim Abraum als auch beim Abbau verboten.
(2) Für die am Fuße von Abraum- oder Tagbaustößen Beschäftigten sind Fluchtwege freizuhalten. Nötigenfalls sind lange Wagenzüge auseinanderzuziehen.