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§ 223 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Bewetterung unbenützter Grubenteile.

§ 223

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen auch außer Belegung stehende Grubenteile, die nicht wetterdicht abgeschlossen sind, dauernd bewettert werden.