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§ 216 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Wettergeschwindigkeit.

§ 216

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben darf die Wettergeschwindigkeit nur in Schächten und Wetterkanälen und in solchen Hauptquerschlägen und Hauptwetterstrecken des Ausziehstromes 6 m in der Sekunde überschreiten, die nicht zur regelmäßigen Förderung oder Fahrung dienen.