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§ 199 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Wettertüren.

§ 199

(1) Wettertüren sind selbstschließend einzurichten.

(2) Außer Gebrauch gesetzte Wettertüren sind auszuhängen.

(3) Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.