vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 196 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Verbot des Rauchens in der Grube.

§ 196

In der Grube darf nicht geraucht werden. Die Berghauptmannschaft kann Ausnahmen bewilligen.