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§ 134 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Prüfung der Benzin-Sicherheitslampen.

§ 134

(1) Die Benützer der Benzin-Sicherheitslampen sind verpflichtet, die ihnen übergebenen Lampen vor der Anfahrt auf Unversehrtheit der Drahtkörbe und des Glaszylinders sowie auf ihren Verschluß und auf das einwandfreie Arbeiten der Zündvorrichtung und Dochtschraube zu prüfen. Mangelhafte Lampen sind sofort zurückzugeben.

(2) Die Vorschriften des § 128 Abs. 2 gelten sinngemäß für Benzin-Sicherheitslampen.