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§ 131 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Aufbewahrung und Instandhaltung sowie Ausgabe und Zurücknahme der Benzin-Sicherheitslampen.

§ 131

(1) Für die Aufbewahrung und Instandhaltung der Benzin-Sicherheitslampen gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 125, 126 und 127 Abs. 1 und 2.

(2) Jede Lampe ist vor der Ausgabe anzuzünden und durch Anblasen mit Druckluft auf Dichtheit der Verbindungen zu untersuchen.

(3) Wenn außer dem Putz- und Füllraum kein besonderer Ausgaberaum vorhanden ist, in dem die Lampen angezündet werden können, dürfen die Sicherheitslampen nur in geschlossenem Zustand angezündet werden.

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