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§ 112 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Fahrbare Zugänge der Sinkwerker in Salzbergbauen.

§ 112

Sinkwerker mit brüchigem Himmel, in denen länger dauernde Arbeiten vorgenommen werden, müssen stets neben dem Ankehrschurf einen zweiten fahrbaren Zubau besitzen.