vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 49.

(1) Einer Eintragung, die auf Grund der Einigung der Beteiligten vorgenommen wurde, kommen die Wirkungen einer grundbücherlichen Eintragung zu.

(2) Die gleiche Wirkung haben die bei Eröffnung des neuen Grundbuches in diesem enthaltenen oder infolge einer Anmeldung vorgenommenen Eintragungen, wenn innerhalb der Ediktalfrist kein Widerspruch gegen sie erhoben wurde oder wenn im Fall eines Widerspruches die Partei, die ihn erhoben hat, auf den Rechtweg verwiesen wurde und die zur Betretung des Rechtsweges bestimmte Frist versäumt hat oder wenn diese Partei nach endgültiger Erledigung des eingeleiteten Rechtsstreites als sachfällig erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023755

alte Dokumentnummer

N2193012070R