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§ 46 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 46.

(1) Sobald die zur Anmeldung der Belastungsrechte in dem ersten Edikte bestimmte Frist abgelaufen ist, hat das Oberlandesgericht ein zweites Edikt zu erlassen.

(2) Auch das zweite Edikt hat im Sinne des § 37 das Gebiet, auf das sich das neue Grundbuch erstreckt und für das die Eintragung der Lasten infolge des ersten Ediktes bewirkt oder ergänzt worden ist, zu bezeichnen und alle Personen, die sich durch den Bestand oder die bücherliche Rangordnung einer Eintragung in ihren Rechten verletzt erachten, aufzufordern, ihren Widerspruch binnen der im Edikte festzusetzenden Frist zu erheben, widrigenfalls die Eintragungen die Wirkung grundbücherlicher Eintragungen erlangen.

(3) Die Frist darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als sechs Monate sein. Der letzte Kalendertag der Frist ist im Edikt anzugeben.

(4) Die Bestimmung des § 38, Absatz 2, ist auch auf dieses Edikt anzuwenden.

Schlagworte

Widerspruchsfrist

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023752

alte Dokumentnummer

N2193012067R

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