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§ 29 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 29.

(1) Einwendungen gegen die Entwürfe der Grundbuchseinlagen können sowohl bei dem Gerichte, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist, als auch bei dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter innerhalb der im § 28, Absatz 1, bezeichneten Frist mündlich oder schriftlich erhoben werden.

(2) Liegen den Einwendungen Tatsachen zugrunde, die bisher nicht bekannt waren, so sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes nötigen Verfügungen zu treffen.

(3) Ist die Einwendung begründet, so ist der Entwurf der Grundbuchseinlage entsprechend zu ändern oder zu ergänzen.

(4) Von der Erledigung einer Einwendung sind die Beteiligten zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023735

alte Dokumentnummer

N2193012050R