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§ 22 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 22.

Die Erhebungen haben zum Gegenstande:

  1. 1. die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorbereiteten Behelfe und der Mappe zu prüfen und die etwa notwendigen Berichtigungen zu veranlassen;
  2. 2. zu untersuchen, welche Grundstücke für sich allein selbständige Grundbuchskörper zu bilden haben und welche Grundstücke zur Bildung von Grundbuchskörpern zu vereinigen sind,
  3. 3. die in die Entwürfe der Grundbuchseinlagen aufzunehmenden Rechte, Lasten und sonstigen Beschränkungen festzustellen.

Schlagworte

Grundbuchsmappe

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023728

alte Dokumentnummer

N2193012043R

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