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§ 2 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

Abs. 2 ist durch die Umstellung des Grundbuchs auf ADV überholt.

§ 2.

(1) Die Grundbuchseinlagen je einer Katastralgemeinde bilden zusammen ein Hauptbuch.

(2) Im Bedarfsfalle sind Ergänzungsbände, und zwar für jedes Hauptbuch abgesondert, anzulegen.

Abs. 2 ist durch die Umstellung des Grundbuchs auf ADV überholt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023708

alte Dokumentnummer

N2193012023R