vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Entstehen der Steuerschuld

§ 8.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:

  1. 1. die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager,
  2. 2. den Beginn mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung,
  1. 3. a) die Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb,
  2. b) die Nichtaufnahme aufgrund eines Freischeins unversteuert bezogenen Alkohols in den Verwendungsbetrieb,
  3. c) die Überschreitung der in § 11 Abs. 5 genannten Menge,
  1. 4. die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, von Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb eines Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,
  2. 4a. die Gewinnung oder Erzeugung von Alkohol im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 5 außerhalb eines Steuerlagers,
  3. 5. den Entzug des Vergällungsmittels aus einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers oder das Beifügen von Stoffen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,
  4. 6. den Verbrauch von Brennwein oder die Verwendung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol,
  5. 7. die Herstellung von Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken, wobei der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,
  6. 8. die bestimmungswidrige Verwendung von Erzeugnissen, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, insbesondere die entgeltliche Abgabe an nicht begünstigte Personen,
  7. 9. eine Unregelmäßigkeit nach § 46 bei der Beförderung unter Steueraussetzung,
  8. 10. die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt,
  9. 11. den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.

(2) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn Alkohol unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.

(3) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Alkohol auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Alkohol gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Alkohols sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Alkoholmengen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.

(4) Die Steuerschuld entsteht

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 4, 4a und 7 im Zeitpunkt der Herstellung;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 8 im Zeitpunkt der Wegbringung, des Bezuges, der Verwendung oder der Feststellung von Fehlmengen;
  4. 4. in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des Entzugs des Vergällungsmittels oder des Beifügens von Stoffen;
  5. 5. in den Fällen des Abs. 1 Z 6 im Zeitpunkt des Verbrauchs oder der Verwendung;
  6. 6. in den Fällen des Abs. 1 Z 9 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 46;
  7. 7. in den Fällen des Abs. 1 Z 10 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;
  8. 8. in den Fällen des Abs. 1 Z 11 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40254605