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§ 75 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 75.

Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen:

  1. 1. für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt wurde,
  1. a) den Tag der Herstellung,
  2. b) die Alkoholmenge,
  3. c) die Waren, aus denen der Alkohol hergestellt wurde,
  1. 2. für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei gereinigt, zum Verbrauch entnommen wurde oder untergegangen ist,
  1. a) den Tag des Reinigens, der Entnahme zum Verbrauch oder des Untergangs,
  2. b) die Alkoholmenge,
  1. 3. für Alkohol, der in die Brennerei aufgenommen wurde,
  1. a) den Tag der Aufnahme,
  2. b) die Alkoholmenge,
  3. c) der Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, der den Alkohol geliefert hat,
  1. 4. für Alkohol, der aus der Verschlußbrennerei weggebracht wurde,
  1. a) den Tag der Wegbringung,
  2. b) die Alkoholmenge,
  3. c) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053403

alte Dokumentnummer

N3199423581L