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§ 35 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 35.

(1) Während der Zeit des Offenhaltens sind Alkoholverschlußlager durch das Zollamt Österreich zu überwachen.

(2) Für Erzeugnisse, die in einem Alkoholverschlußlager aufgenommen oder aus dem Lager weggebracht werden, ist eine amtliche Alkoholfeststellung vorzunehmen. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits amtlich festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.

(3) In ein Alkoholverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40240799