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§ 18 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Waren aus vergälltem Alkohol

§ 18.

Alkoholhaltige Waren gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 aus einem Mitgliedstaat, die im Steuergebiet nur aus vergälltem Alkohol gemäß § 4 Abs. 1 hergestellt werden dürfen, gelten aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt. Alkoholhaltige Waren aus Drittländern gelten als aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt, wenn dieser nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates oder des Drittlandes vergällt wurde oder wenn auf Grund der Beschaffenheit der Waren ein Mißbrauch nicht zu erwarten ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053346

alte Dokumentnummer

N3199423524L