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§ 99 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

§ 99.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.