Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
§ 99.
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
§ 99.
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.