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§ 72 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Zeichnung des Vorstands

§ 72.

Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen.