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§ 54 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Keine Verzinsung der Einlagen

§ 54.

Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

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