vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 242 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Umtausch der Aktien

§ 242.

Für den Umtausch der Aktien gegen Geschäftsanteile gilt § 67, bei Zusammenlegung von Aktien § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.