Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009
Umtausch der Aktien
§ 242.
Für den Umtausch der Aktien gegen Geschäftsanteile gilt § 67, bei Zusammenlegung von Aktien § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.