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§ 229 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übernehmenden Gesellschaft

§ 229.

Ansprüche auf Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der übernehmenden Gesellschaft ergeben, verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt.

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