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§ 185 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten

§ 185.

Ergibt sich bei Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß die Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.