vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 AkkG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2012

§ 3

(1) Akkreditierungsstelle ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Akkreditierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Die betraute Organisationseinheit führt den Namen „Akkreditierung Austria“.

(2) Akkreditiert werden Konformitätsbewertungsstellen, die im obligatorischen und im freiwilligen Bereich Bewertungen der Konformität vornehmen.