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§ 91 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Abschnitt 11

Aufsicht

§ 91.

(1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Bei Ausübung der Aufsicht (Abs. 2) ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen.

(2) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales

  1. 1. die Vollversammlung einer Arbeiterkammer aufzulösen (§ 53 Abs. 2);
  2. 2. Beschlüsse von Organen der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer, die gegen Gesetze oder nach diesem Gesetz ergangene Vorschriften verstoßen, aufzuheben;
  3. 3. die Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse der Arbeiterkammern zu genehmigen;
  4. 4. die von der Hauptversammlung bzw. Vollversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 2, Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1) zu genehmigen;
  5. 5. sonstige Verträge gemäß § 75 Abs. 4 zu genehmigen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm damit betrauter Vertreter kann an den Tagungen der Vollversammlungen und der Hauptversammlung teilnehmen.

(4) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind verpflichtet, auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben in den sie betreffenden Aufsichtsverfahren Parteistellung, unbeschadet einer allfälligen Parteistellung weiterer betroffener Personen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40009324