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§ 90 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Büro der Bundesarbeitskammer

§ 90.

(1) Die Bürogeschäfte der Bundesarbeitskammer werden durch das Kammerbüro der Arbeiterkammer für Wien als Büro der Bundesarbeitskammer besorgt.

(2) Der Direktor der Arbeiterkammer für Wien leitet das Büro der Bundesarbeitskammer.

(3) Der Arbeiterkammer für Wien ist von den anderen Arbeiterkammern ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3% der jährlichen Einnahmen aus Kammerumlagen spätestens zwei Wochen nach Genehmigung ihres Rechnungsabschlusses zu leisten. Bei Nichtgenehmigung des Rechnungsabschlusses hat die betreffende Arbeiterkammer einen vorläufigen Kostenbeitrag auf Grundlage des letzten genehmigten Rechnungsabschlusses zu leisten. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist eine allfällige Differenz nachzuzahlen oder rückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115794

alte Dokumentnummer

N6199852896L