Abschnitt 9
Kammerbüro Aufgaben des Kammerbüros
§ 76.
(1) Das Kammerbüro hat unter der Leitung des Direktors die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten.
(2) Insbesondere obliegt dem Kammerbüro
- 1. die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe;
- 2. die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe und der kammerzugehörigen Arbeitnehmer;
- 3. die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessenvertretung der kammerzugehörigen Arbeitnehmer;
- 4. die Verwaltung von Einrichtungen der Kammer;
- 5. die Erfüllung der dem Kammerbüro von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105848
alte Dokumentnummer
N6199118106J