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§ 63 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Haushaltsordnung

§ 63.

(1) Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer hat eine Rahmen-Haushaltsordnung zu erlassen, die die Grundsätze der Haushaltsführung der Arbeiterkammern regelt. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Rahmen-Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. den Aufbau, die Gliederung und den notwendigen Inhalt des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses unter Berücksichtigung der Abs. 3 und 4;
  2. 2. die Vorgangsweise bei Änderungen oder Umschichtungen innerhalb des Jahresvoranschlages während dessen Vollzugs;
  3. 3. Vorschriften über die Einnahmen- und Ausgabengebarung, den Gebarungsvollzug und die Verrechnung;
  4. 4. Vorschriften über die Information der kammerzugehörigen Arbeitnehmer und die Veröffentlichung von Übersichten über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß.

(3) Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu erstellen. Er ist mit den erforderlichen Erläuterungen zu versehen.

(4) Der Rechnungsabschluß hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. Voranschlagsvergleichsrechnung;
  2. 2. Vermögensbilanz;
  3. 3. Ertragsrechnung.

(5) Auf Grundlage der Rahmen-Haushaltsordnung hat jede Vollversammlung eine Haushaltsordnung zu erlassen. Diese bedarf der Genehmigung der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer.

Schlagworte

Einnahmengebarung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105835

alte Dokumentnummer

N6199118093J

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