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§ 24 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen

§ 24.

(1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen und die Sprengelwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag. Ist ein Kommissionsmitglied an der Abgabe seiner Stimme verhindert, so ist dessen Ersatzmitglied stimmberechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115766

alte Dokumentnummer

N6199852868L