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§ 30 AIFMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2021

Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM

§ 30.

(1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann Anteile eines von ihm verwalteten EU-AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten als in Österreich vertreiben, sobald die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen eingehalten sind. Handelt es sich bei dem EU-AIF um einen Feeder-AIF, so gilt das Vertriebsrecht nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EU-AIF ist und von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird.

(2) Wenn ein in Österreich konzessionierter AIFM beabsichtigt, die Anteile eines von ihm verwalteten EU-AIF in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, so hat er der FMA im Voraus ein Anzeigeschreiben zu übermitteln, welches die Dokumentation und die Angaben gemäßAnlage 4 umfasst.

(3) Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Abs. 2 übermittelten Anzeige und Unterlagen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der EU-AIF vertrieben werden soll, diese spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens und der Unterlagen zu übermitteln. § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA hat nur dann die Anzeige zu übermitteln, wenn die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU sowie auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten hält. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Konzession des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen.

(4) Die FMA hat den AIFM unverzüglich über den Versand der Anzeigeunterlagen zu unterrichten. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Mitteilung mit dem Vertrieb des EU-AIF im Aufnahmemitgliedstaat beginnen. Im Falle, dass die FMA nicht zugleich zuständige Behörde des EU-AIF ist, teilt die FMA zudem den für den EU-AIF zuständigen Behörden mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des EU-AIF im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM beginnen kann.

(5) Das in Abs. 2 genannte Anzeigeschreiben des AIFM, die in Abs. 3 genannte Bescheinigung sowie die in Abs. 6 genannte Änderungsanzeige haben in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates des AIFM entsprechend zu informieren. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA binnen eines Monats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM über diese Änderungen zu unterrichten.

(7) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von den AIFM verwalteten und vertriebenen AIF im Inland nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40239612