vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 AidsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1993

§ 2.

(1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1. jede gemäß § 1 manifeste Erkrankung an AIDS;
  2. 2. jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.

(2) Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet:

  1. 1. jeder freiberuflich tätige Arzt;
  2. 2. in Krankenanstalten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt;
  3. 3. der Totenbeschauer oder der Prosektor.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Gesetzesnummer

10010768

Dokumentnummer

NOR12136724

alte Dokumentnummer

N8199330621J