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§ 1 Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.1985

§ 1

(1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen weiteren Beitrag in Höhe von 344 686 739 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Afrikanischen Entwicklungsfonds gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.