§ 1
Der Bund zeichnet bei der Afrikanischen Entwicklungsbank im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung einen Höchstbetrag von 3 780 zusätzlichen Kapitalanteilen in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten.
§ 1
Der Bund zeichnet bei der Afrikanischen Entwicklungsbank im Rahmen der fünften allgemeinen Kapitalerhöhung einen Höchstbetrag von 3 780 zusätzlichen Kapitalanteilen in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten.