ADR – Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

ADR – Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

Kurztitel

ADR – Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 328/1995

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Langtitel

(Übersetzung)

VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Polens und Finnlands und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien

StF: BGBl. Nr. 328/1995

Vertragsparteien

*Finnland 328/1995 *Polen 328/1995

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10012511

Dokumentnummer

NOR11012852

alte Dokumentnummer

N9199548117J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)