Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 119/2022 als beendet anzusehen.
§ 0
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1989
Typ
Vertrag - Ungarn
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
09.09.2022
Unterzeichnungsdatum
26.05.1988
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 119/2022 als beendet anzusehen.
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
StF: BGBl. Nr. 339/1989 (NR: GP XVII RV 822 AB 917 S. 101 . BR: AB 3670 S. 515 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 119/2022 (NR: GP XXVII RV 1581 VV S. 167. BR: AB 11063 S. 943.)
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Juni 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. September 1989 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE UNGARISCHE VOLKSREPUBLIK, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10006980
Dokumentnummer
NOR11007093
alte Dokumentnummer
N5198910817A
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