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Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2000

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 161/2000

Inkrafttretensdatum

22.10.2000

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

StF: BGBl. III Nr. 161/2000 (NR: GP XX RV 893 AB 1668 S. 162 . BR: AB 5908 S. 653 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. Juli 1999 bzw. 23. August 2000 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 22. Oktober 2000 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK CHILE, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und im besonderen für Investitionen von Investoren jeder der beiden Vertragsparteien zu schaffen und zu erhalten, was ua. den Kapitaltransfer in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und die Stimulierung geschäftlicher Aktivitäten umfaßt,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken, dadurch einen wichtigen Beitrag zu der Entwicklung von Wirtschaftsbeziehungen leisten und damit auch die wirtschaftliche Prosperität beider Länder begünstigen können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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