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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1999

§ 0

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Kurztitel

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 179/1999

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.1999

Unterzeichnungsdatum

27.10.1998

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 179/1999 (NR: GP XX RV 1705 AB 1792 S. 171. BR: AB 5953 S. 655.)

Sprachen

Deutsch, Russisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens wurden am 9. Juli 1999 und 8. September 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß Art. 18 Abs. 1 mit 1. November 1999 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Russischen Föderation, im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet –

in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen, einschließlich der Wissenschaft und der Bildung, den grundlegenden Interessen der Völker beider Länder entsprechen, die weitere Entwicklung der guten Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit stärken und damit das Bewußtsein der europäischen kulturellen Gemeinsamkeit und die Schaffung eines gemeinsamen und offenen Kulturraums in Europa fördern,

eingedenk des historischen Beitrags der Völker beider Länder zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, daß die Pflege und der Erhalt von Kulturgütern vorrangige Aufgaben sind,

in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen zwischen den Völkern beider Länder sowie ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten des Bildungswesens und der Wissenschaft auszubauen -

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR30000120

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