§ 0
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2002
Typ
Vertrag – Slowenien
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2002
Unterzeichnungsdatum
30.04.2001
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft
StF: BGBl. III Nr. 90/2002 (NR: GP XXI RV 563 AB 675 S. 74. BR: AB 6450 S. 679.)
Sprachen
Deutsch, Slowenisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. Juli 2001 bzw. am 26. März 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien (im folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) –
im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft bestmöglich zu fördern und zu entwickeln,
in der Überzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Verständnis und zur Stärkung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten beitragen kann,
im Bewußtsein, daß ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens sich auch günstig auf die multilaterale Zusammenarbeit im Bereich der kulturellen Beziehungen, namentlich in der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen und im Europarat, in Programmen der Europäischen Union sowie im Rahmen der Zentraleuropäischen Initiative und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auswirken wird,
unter Berücksichtigung internationaler Rechtsinstrumente, in der Überzeugung, daß die Erleichterung ungehinderter Kontakte zwischen den Staatsbürgern beider Vertragsparteien über gemeinsame Staatsgrenzen hinweg in den von diesem Abkommen geregelten Bereichen zur Stärkung der gutnachbarlichen Beziehungen beiträgt,
haben folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001956
Dokumentnummer
NOR30002126
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