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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1972

§ 0

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 113/1972

Inkrafttretensdatum

22.04.1972

Langtitel

ABKOMMEN über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien

StF: BGBl. Nr. 113/1972

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 am 22. April 1972 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Bulgarien

haben,

auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch auf Grundlage der anläßlich der Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr beschlossenen Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, des Zusatzprotokolles zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden und im Geiste der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, folgendes vereinbart:

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