§ 0
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1981
Inkrafttretensdatum
16.12.1980
Langtitel
ABKOMMEN über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
StF: BGBl. Nr. 3/1981
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12 am 16. Dezember 1980 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
- geleitet von dem Wunsche, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zu erweitern und zu vertiefen,
- überzeugt davon, daß der Fremdenverkehr zu einer vollständigeren Kenntnis des Lebens, der Kultur und der Geschichte anderer Länder, zu wachsendem Verständnis zwischen den Völkern, zur Verbesserung der Kontakte und zur umfassenderen Freizeitgestaltung beiträgt, wie dies in der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa festgelegt ist,
- eingedenk der Bedeutung, die die Entwicklung des Fremdenverkehrs bei der weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten spielen kann,
- erfüllt von dem Wunsche, auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zu fördern,
- bestimmt von der Bedeutung enger regionaler Zusammenarbeit,
haben,
auf der Grundlage des anläßlich der Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr beschlossenen Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr *), die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden,
folgendes vereinbart:
_____________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)