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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 0

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 5/2006

Typ

Vertrag - Algerien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Unterzeichnungsdatum

17.06.2003

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

StF: BGBl. III Nr. 5/2006 (NR: GP XXII RV 258 AB 331 S. 40 . BR: AB 6942 S. 704 .)

Sprachen

Arabisch, Deutsch, Französisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. März 2004 bzw. 8. Oktober 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

PRÄAMBEL

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit in zahlreichen Sektoren zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

IN DER ÜBERZEUGUNG; dass die Förderung und der Schutz von Investitionen dazu beitragen werden, die Liberalisierung des Kapitalverkehrs sowie den Investitionsfluss und Technologietransfer zwischen den Vertragsparteien anzuregen im gegenseitigen Interesse ihrer Entwicklung und des wirtschaftlichen Wohlstands sowie entsprechend den Normen und Regeln des Völkerrechts, denen beide Vertragsparteien anhängen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004540

Dokumentnummer

NOR30004957

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