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Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1970

§ 0

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Kurztitel

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1970

Typ

Vertrag – Niederlande

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.04.1970

Unterzeichnungsdatum

02.02.1970

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Langtitel

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

StF: BGBl. Nr. 86/1970

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15 Absatz 1 am 2. April 1970 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und der Staatssekretär für Verkehr und Waterstaat der Niederlande, von dem Wunsche geleitet, den internationalen Verkehr von Personen und Gütern auf der Straße zu fördern, haben in Weiterführung der dem Abkommen vom 6. Mai 1959 zugrundeliegenden Zielsetzungen folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10011408

Dokumentnummer

NOR11011673

alte Dokumentnummer

N9197013833T

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